Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienst- und Werkleistungen
A. Allgemeines
1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Dauer der Geschäftsverbindungen zwischen MAS-Germany GmbH (MAS-Germany) und dem Auftraggeber (AG) für alle durch MAS-Germany zu erbringenden Leistungen, insbesondere dienst- und werkvertragliche Leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AG.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB des AG werden nicht anerkannt, es sei denn, MAS-Germany hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.3 Für die Leistungen des Help-Desk-Vertrages und die Lieferung von Ersatzteilen gelten gesonderte AGB.
2. Angebote und Unterlagen
2.1. Die Angebote sind bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.
2.2 Die Bestellung des AG ist ein bindendes Angebot.
2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich MAS-Germany die Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch MAS-Germany Dritten zugänglich gemacht werden. Die in den Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch MAS-Germany.
3. Preise/Zahlungsbedingungen
3.1 Es gilt ergänzend die Preisliste von MAS-Germany in ihrer jeweils gültigen Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis, oder nach Stundenaufwand vereinbart werden; sie gelten grundsätzlich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann MAS-Germany eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhungen, verlangen. MAS-Germany ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn MAS-Germany den Auftraggeber hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von MAS-Germany. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.
3.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist MAS-Germany berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4 Sämtliche Rechnungen von MAS-Germany sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, so sind Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch MAS-Germany anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
4. Termine/Mitwirkungspflichten
4.1 Soweit keine Termine vereinbart werden, bestimmt MAS-Germany diese nach eigenem billigem Ermessen.
4.2 Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere zur Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten.
4.3 Der AG haftet gegenüber MAS-Germany dafür, dass die von ihm bereitgestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch MAS-Germany ausschließen oder beeinträchtigen.
4.4 Im Falle des Verzugs ist der AG berechtigt, für jede vollendete Woche eines Verzugs eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswerts, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswerts zu verlangen. Weiterer Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche des AG wegen Verzugs sind ausgeschlossen. Zu den Ausnahmen dieses Haftungsausschlusses gelten die Bestimmungen zu Ziffer 6 entsprechend. 4.5 Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Leistungserfüllung oder Durchführung unmöglich oder unzumutbar, ist MAS-Germany von der Leistungsverpflichtung befreit.
5. Geheimhaltung
5.1 Der AG und MAS-Germany sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bezüglich der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auftrags zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist MAS-Germany berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben.
5.2 Der AG und MAS-Germany verpflichten sich wechselseitig, die Abwerbung von Mitarbeitern bzw. Versuche zur Abwerbung von Mitarbeitern der jeweils anderen Partei, für den Zeitraum der Zusammenarbeit und einen Zeitraum von 12 Monaten nach der letzten Rechnungsstellung, zu unterlassen.
6. Haftung/Schadensersatz
6.1 MAS-Germany leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den nachfolgend dargestellten Grundsätzen.
6.2 MAS-Germany haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die sich aus einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ergeben, unbeschränkt
6.3 In Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet MAS-Germany für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. In anderen Fällen leicht fahrlässiger Pflichtverletzung gilt: Die Haftung ist auf 3 Mio. Euro begrenzt, auch dann, wenn die Verstöße in mehreren Jahren begangen werden.
6.4 Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. MAS-Germany haftet insofern insbesondere nicht für nicht vorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und Schäden aus entgangenem Gewinn.
6.5 Schadensersatzansprüche des AG verjähren in 24 Monaten.
6.6 Die Beschränkungen und Begrenzungen gemäß den Ziffern 6.1 – 6.5 gelten nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die Haftung aus Garantien, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach zwingenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.
6.7 Die vorstehenden Haftungseinschränkungen (6.1-6.6) gelten gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch die Organe und Erfüllungsgehilfen von MAS-Germany wie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. (§ 284 BGB). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7. Nutzungsrechte
7.1 Für sämtliche von MAS-Germany im Auftrag des AG entwickelten Werte und Arbeitsergebnisse räumt MAS-Germany dem AG mit vollständiger Bezahlung das ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im jeweiligen Auftrag beschriebenen Umfang zu nutzen.
7.2 Bei etwaigen Arbeitnehmererfindungen oder Verbesserungsvorschlägen, die bei der Ausführung der einzelnen Aufträge von Mitarbeitern von MAS-Germany gemacht werden, ist MASGermany nach Aufforderung des AG verpflichtet, die Erfindung uneingeschränkt oder eingeschränkt in Anspruch zu nehmen und die daraus resultierende Rechte Zug um Zug gegen Freistellung von etwaigen aus einer Arbeitnehmererfindung resultierenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern auf den AG zu übertragen. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz findet entsprechende Anwendung.
B. Werkverträge
8. Besondere Bedingungen für Werkverträge
Bei Abschluss von Werkverträgen zwischen dem AG und MAS-Germany gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bedingungen:
8.1 Der Leistungsfortschritt wird vom AG durch Unterzeichnung der ihm vorgelegten Projektfortschrittsberichte bestätigt. Für die Abnahme der Leistungen gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen;
8.1.1 Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung, spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe des Auftragsergebnisses, hat der AG unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn das Auftragsergebnis in allen wesentlichen
Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.
8.1.2 Der AG ist verpflichtet, MAS-Germany unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Funktionsprüfung Mängel bekannt werden. Bei wesentlichen Mängeln der Leistung erhält MAS-Germany zunächst unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Gelegenheit, diese innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.
8.1.3 Wenn der AG trotz Abnahmepflicht nicht unverzüglich die Abnahme erklärt, kann ihm MASGermany schriftlich eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Sofern MASGermany hierauf in der schriftlichen Fristsetzung hingewiesen hat, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn nicht der AG innerhalb einer Frist von einer Woche die Gründe für die Verweigerung der Abnahme schriftlich spezifiziert. Eine Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der AG beginnt, das Auftragsergebnis produktiv zu nutzen.
8.2 MAS-Germany leistet für etwaige Mängel an Auftragsergebnissen zunächst nach eigener Wahl Gewährleistung durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nachbesserung/Neuherstellung trotz mindestens zweier Nacherfüllungsversuche fehl, kann der AG Minderung oder Rücktritt sowie Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 6 verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem AG kein Rücktrittsrecht zu. Die Gewährleistungsfrist für nicht vorsätzlich herbeigeführte Mängel beträgt 24 Monate ab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn.
C. Dienstverträge
9. Besondere Bedingungen für Dienstverträge
Ergänzend gelten für Dienstverträge zwischen dem AG und MAS-Germany die folgenden besonderen
Bedingungen:
Unbeschadet des Rechts zur fristlosen Kündigung können Dienstverträge von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
D. Schlussbestimmungen
10. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht
10.1 Erfüllungsort für die Auftragsleistungen von MAS-Germany ist der Sitz der Gesellschaft.
10.2 Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. MAS-Germany ist jedoch berechtigt, den AG auch an seinem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
10.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regeln des internationalen Privatrechtes.
10.4 Sollten sich einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen als ungültig erweisen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ersatzteillieferungen
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen von Ersatzteilen und Bauteilen und entsprechende Angebote der MAS-Germany GmbH, Biedenkopf-Wallau/Lahn (nachfolgend „MAS-Germany“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die MAS-Germany mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über Ersatzteile und Bauteile schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen oder Angebote über Ersatzteile und Bauteile an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn MASGermany ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn MAS-Germany auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote von MAS-Germany sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann MAS-Germany innerhalb von (14) Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen MAS-Germany und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von MAS-Germany vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter der MAS-Germany nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(4) Angaben von MAS-Germany zum Gegenstand der Lieferung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) MAS-Germany behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der MAS-Germany weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der MAS-Germany diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von MAS-Germany zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von MAS-Germany (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei MAS-Germany. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
(5) MAS-Germany ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von MASGermanys durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2) Von MAS-Germany in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) MAS-Germany kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen MAS-Germany gegenüber nicht nachkommt.
(4) MAS-Germany haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die MAS-Germany nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse MAS-Germany die Lieferung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist MAS-Germany zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer
angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber MASGermany vom Vertrag zurücktreten.
(5) MAS-Germany ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, MAS-Germany erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(6) Gerät MAS-Germany mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird MAS-Germany eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung MAS-Germanys auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Wallau, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet die MAS-Germany auch den Einbau, ist Erfüllungsort der Ort, an dem der Einbau zu erfolgen hat.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von MASGermany.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und MAS-Germany dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch MAS-Germany betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird von MAS-Germany nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
- die Lieferung und, sofern MAS-Germany auch den Einbau schuldet, der Einbau abgeschlossen ist,
- MAS-Germany dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
- seit der Lieferung oder Einbau zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Einbau sechs Werktage vergangen sind und
- der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines MAS-Germany angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 6 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von MAS-Germanys oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn MAS-Germany nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem MAS-Germany nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von MAS-Germany ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den MAS-Germany zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet MAS-Germany die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist MAS-Germany nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffende Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von MAS-Germany, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die MAS-Germany aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird MAS-Germany nach eigener Wahl eigene Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.
Gewährleistungsansprüche gegen MAS-Germany bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen MAS-Germany gehemmt.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von MAS-Germany den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
§ 7 Schutzrechte
Bei Rechtsverletzungen durch von MAS-Germany gelieferte Produkte anderer Hersteller wird MASGermany nach eigener Wahl Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen MAS-Germany bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung von MAS-Germany auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) MAS-Germany haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Einbau des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen
Schäden bezwecken.
(3) Soweit MAS-Germany gem. § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die MAS-Germany bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei
bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von MAS-Germany für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von (Versicherungssumme Haftpflicht) je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von MAS-Germany.
(6) Soweit MAS-Germany technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung von MAS-Germany wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von MAS-Germany gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.
(2) Die von MAS-Germany an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von MAS-Germany. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für MAS-Germany.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von MAS-Germanys als Hersteller erfolgt und MAS-Germany unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteils Eigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei MAS-Germany eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an MAS-Germany. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt MAS-Germany, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber der hieraus entstehenden Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von MAS-Germany an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an MAS-Germany ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. MAS-Germany ermächtigt den Käufer widerruflich, die an MAS-Germany abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. MAS-Germany darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbes. durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum von MAS-Germany hinweisen und MAS-Germany hierüber informieren, um MAS-Germany die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, MAS-Germany die in diesem Zusammenhang entstandenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer MAS-Germany.
(8) MAS-Germany wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei MAS-Germany.
(9) Tritt MAS-Germany bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbes. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist MAS-Germany berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für die Auftragsleistungen von MAS ist der Sitz der Gesellschaft.
(2) Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. MAS ist jedoch berechtigt, den AG auch an seinem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regeln des internationalen Privatrechtes
(4) Sollten sich einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen als ungültig erweisen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Help-Desk Leistungen
Allgemeines:
Dieser Help-Desk-Vertrag ermöglicht es dem Kunden, mit einem qualifizierten Mitarbeiter von MASGermany in direktem Kontakt zu treten, um kurzfristige Störungen an den Anlagen des Kunden zu beseitigen und dadurch Ausfallzeiten zu minimieren. Eine Kontaktaufnahme zu MAS-Germany kann erfolgen:
- Per Telefon: 06461 758 468 88
- per E-Mail: support@mas-germany.de
Technische Voraussetzungen:
Für eine effiziente Fehlererkennung hat der Kunde die technischen Gegebenheiten bereitzustellen. Erforderlich ist eine ausreichende VPN-Verbindung. Hierfür werden ein Router bzw. ein VPN-Zugang und eine Ethernet-Karte für die SPS an der Anlagensteuerung benötigt. In der Regel ist die Anlagensteuerung mit einer Ethernet-Karte ausgestattet. Soweit beim Kunden die technischen Voraussetzungen für eine effiziente Fehlererkennung und Behebung nicht vorhanden
sind, bietet MAS-Germany die Einrichtung einer VPN-Verbindung und die Installation einer Ethernet Karte.
Erreichbarkeit MAS-Germany:
Unter den in diesem Vertrag angegebenen Kommunikationswegen ist MAS-Germany ohne Probleme zu erreichen. Bei einem erhöhten Kundenaufkommen ist jedoch eine Reaktionszeit nicht zu garantieren.
Fehlerbehebung:
MAS-Germany wird stets versuchen, eine Fehlerbehebung telefonisch oder über eine VPN-Verbindung zu erreichen. Eine Fehlerbehebung durch das Help-Desk kann nicht bei jeder Anlagenstörung garantiert werden. Falls durch den Help-Desk-Mitarbeiter eine Fehlerbehebung nicht möglich ist, erfolgt eine Fehleranalyse und Fehlerbehebung durch Servicetechniker von MAS-Germany, die gesondert zu beauftragen sind.
Sprache:
MAS-Germany garantiert eine Erreichbarkeit auf Deutsch und auf englisch. Es ist auch eine Unterstützung auf polnisch und spanisch möglich. In diesen Sprachen kann jedoch eine Erreichbarkeit nicht garantiert werden.
Preise, Zahlungsbedingungen:
Für die Berechtigung, unseren Help-Desk-Service in Anspruch zu nehmen, wird eine monatliche Gebühr in Höhe von 495,00 € fällig. In dieser monatlichen Gebühr ist ein monatliches Stundenkontingent von höchstens fünf Beratungsstunden enthalten. Sollten in einem Monat weniger als fünf Beratungsstunden in Anspruch genommen worden sein, können die nicht in Anspruch genommenen Stunden nicht auf den nächsten Monat übertragen werden. Werden in einem Monat mehr als fünf Beratungsstunden in Anspruch genommen, so wird für jede weitere angebrochene Beratungsstunde eine Gebühr in Höhe von 99,00 € fällig.
Über unsere Help-Desk-Leistungen rechnen wir monatlich ab. Alle Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Zahlungen müssen an folgende Bankverbindung geleistet werden:
Volksbank Mittelhessen, IBAN DE 78 5139 0000 0076 8734 02; BIC VBMHDESF
Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, so sind Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Alle Preise gelten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch MAS-Germany anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
Vertragslaufzeit:
Dieser Help-Desk-Vertrag beginnt mit Unterzeichnung des Kunden und hat eine Laufzeit von einem Kalenderjahr. Wird der Vertrag nicht spätestens einen Monat vor Ablauf von einer Partei schriftlich gekündigt, so verlängert er sich um ein weiteres Jahr. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt hiervon unbenommen. MASGermany kann insbesondere ausfolgenden Gründen den Vertrag außerordentlich kündigen:
- Wenn der Kunde sich mit mehr als einem Monat mit Zahlungen in Verzug befindet.
Haftung:
MAS-Germany haftet für von ihr oder von ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit tritt diese Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit ein.
Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung der MAS-Germany auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MAS-Germany. Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht. soweit MAS-Germany eine Garantie übernommen hat, die gerade den Zweck hatte, vor dem Eintritt der geltend gemachten Schäden zu schützen.
Außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Übernahme einer Garantie haftet MASGermany nicht für mittelbare Schäden, wie z. B. Mehraufwand, entgangenem Gewinn oder ausgebliebenen Einsparungen.
Bei Verlust von Daten haftet MAS-Germany nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit der MAS-Germany tritt diese Haftung nur ein, wenn MAS-Germany mit der zum Datenverlust führenden Handlung gleichzeitig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat.
Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel:
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regeln des internationalen Privatrechtes.
Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. MAS-Germany ist jedoch berechtigt, den AG auch an seinem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
Sollten sich einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen als ungültig erweisen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.